Mit einem Schnupfen zum Arzt oder mit Knieschmerzen nicht ins Büro: Für viele Arbeitnehmer ist die Arbeitsunfähigkeit erstmal ein Grund zur Verunsicherung. Ab wann gelte ich als arbeitsunfähig und zahlt der Arbeitgeber im Falle einer längeren Krankheit?
Was ist Arbeitsunfähigkeit und wann gelte ich als arbeitsunfähig?
Wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausführen kann, so gilt er als arbeitsunfähig. Gleiches gilt, wenn die Arbeitsaufgaben nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausgeführt werden können.
Eine Arbeitsunfähigkeit (AU) ist also sofort gegeben, wenn der Beruf nicht ausgeübt werden kann. Der Arbeitnehmer hat die Pflicht seinen Arbeitgeber zu informieren und spätestens nach 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies ist die Voraussetzung für Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder Verletztengeld.
Arbeitsunfähigkeit vs. Berufsunfähigkeit - was ist der Unterschied?
Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden oft synonym verwendet, bedeuten aber nicht dasselbe. Vereinfacht erklärt, handelt es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um einen vorübergehenden Zustand. Bei einer Berufsunfähigkeit hingegen handelt es sich um einen länger andauernden Zustand. Gesetzlich ist der Unterschied klar geregelt:
„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.” (Definition von Berufsunfähigkeit im Versicherungsvertragsgesetz § 172 Abs. 2)
„Arbeitsunfähigkeit ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener Körper- und Geisteszustand, aufgrund dessen der Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit überhaupt nicht oder nur unter der in absehbar nächster Zeit zu erwartenden Gefahr der Verschlimmerung seines Zustandes weiter ausüben kann.” (Definition von Arbeitsunfähigkeit durch BSGE 19, 179)
Berufsunfähigkeit ist also eine dauerhafte längere Unfähigkeit den Beruf auszuüben. Arbeitsunfähig ist hingegen derjenige, der nicht mehr arbeiten kann und vorübergehend krankengeschrieben ist.
Was zahlt der Staat bei Arbeitsunfähigkeit?
Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Nichts. Anders als bei der Berufsunfähigkeit handelt es sich bei der Arbeitsunfähigkeit um eine Erkrankung auf Zeit.
Im Falle einer Krankschreibung mit ärztlichem Attest gilt der Anspruch des Arbeitnehmers zuallererst gegenüber dem Arbeitgeber. Für die ersten sechs Wochen einer Krankheit besteht die sogenannte Entgeltfortzahlung für die berufliche Tätigkeit. In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer das volle Gehalt – der Grund für die Krankschreibung oder die erwartete Ausfalldauer sind dabei nicht relevant.
Nach diesen sechs Wochen bei anhaltender Krankheit übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die finanzielle Versorgung. Im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung ist das Krankengeld Arbeitgebersache und beträgt auch nur 70 Prozent des letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts – maximal 90 Prozent des Nettogehalts. Solange der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, wird dieses Krankengeld bezahlt – für eine maximale Dauer von weiteren 72 Wochen.
Bei welcher gesetzlichen Krankenversicherung ein Arbeitnehmer versichert ist, spielt dabei keine Rolle. Das Krankengeld gehört bei allen Versicherungen in Deutschland zu den Pflichtleistungen. Erst nach insgesamt 78 Wochen gibt es eine staatliche Unterstützung. Allerdings wird dann nach Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie nicht mehr von einer Arbeitsunfähigkeit gesprochen, sondern vielmehr von einer Erwerbsunfähigkeit.
Was passiert bei einer erneuten Krankheit?
Dieser Prozess wiederholt sich übrigens auch bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit. Allerdings nur, wenn die zweite Krankheit erst nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit auftritt. Wir erinnern uns: Für die ersten sechs Wochen einer Krankheit besteht die sogenannte Entgeltfortzahlung. Nach diesen sechs Wochen bei anhaltender Krankheit übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die finanzielle Versorgung durch das Krankengeld.
Als Beispiel: Wer wegen eines Burnouts für sechs Wochen krankgeschrieben ist, erhält in dieser Zeit das volle Gehalt. Verstaucht sich dieselbe Person am ersten Tag zurück im Büro dann den Knöchel, beginnt der Anspruch auf Entgeltfortzahlungen durch den Arbeitgeber erneut – wieder für sechs Wochen. Gleiches gilt, wenn eine Verstauchung unabhängig voneinander der ersten folgt.
Während die zeitliche Abfolge zwischen diesen beiden Auslösern klar ist, befindet sich die erneute Arbeitsunfähigkeit in vielen Fällen in einem Graubereich. Gegebenenfalls sogar mit Klärung vor Gericht. Wichtig zu wissen ist, dass die Beweislast für die jeweilige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hierbei beim Arbeitnehmer selbst liegt. Nicht etwa beim Arbeitgeber und oder Krankenkasse.
Auslöser für eine Arbeitsunfähigkeit
Statistisch gesehen machen Erkrankungen des Muskel-Skelett-System (noch) den größten Anteil an den Krankschreibungen aus. Neben Unfällen und dem bereits erwähnten Beinbruch gehören dazu besonders gesundheitliche Beschwerden, die durch langes Sitzen oder Stehen auftreten. Allen voran Bandscheibenvorfälle.
Der zweithäufigste Auslöser einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist heute aber mental. Psychische Erkrankungen treten zunehmend häufiger auf. Bereits im Jahr 2019 waren für 17% der Krankschreibungen mentale Ursachen wie Depressionen, psychische Überlastung und Burn-out verantwortlich. Tendenz: Steigend.